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Nützliche Links

Studieninhalte

Die Studieninhalte entsprechen dem Studienplan (a. F.) der Universität des Saarlandes in Saarbrücken.

1. Studienjahr

2. Studienjahr

3. Studienjahr

4. Studienjahr

Examensvorbereitung

Crashkurse
Prüfungsstoff: Pflichtfächer und Schwerpunkt

Legende

Definition Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Prüfschema

Einwendungen und Einreden

  • 1. Anspruch entstanden (rechtshindernde Einwendungen): lassen Anspruch nicht entstehen (z. B. mangelnde Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff. BGB, Formnichtigkeit § 125 BGB, Sittenwidrigkeit § 138 BGB, Anfechtung § 142 I BGB)
  • 2. Anspruch nicht untergegangen (rechtsvernichtende Einwendungen): vernichten Anspruch im Nachhinein (z. B. Erfüllung § 362 BGB, Aufrechnung §§ 387 ff. BGB, Rücktritt § 346 ff. BGB, Unmöglichkeit §§ 275 ff. BGB)
  • 3. Anspruch durchsetzbar (rechtshemmende Einreden, wenn der Gläubiger sie geltend macht): hemmen Durchsetzbarkeit des bestehenden Anspruchs zeitweise (dilatorisch: z.B. Zurückbehaltungsrechte § 273, Einrede des nicht erfüllten Vertrages § 320 BGB) oder dauerhaft (peremptorisch: z. B. Verjährung § 214 I BGB)
Infobox/Aufbauschema

Recht

System von Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch, deren Beachtung mit staatlicher Gewalt durchgesetzt werden kann.

Fallbeispiel

Beispiel: Die durch eine Körperverletzung verursachten Behandlungskosten stellen einen Vermögensschaden dar, der nach § 249 II BGB in Geld zu ersetzen ist. Die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen sind dagegen ein immaterieller Schaden, der aber nach § 253 II BGB ausnahmsweise ersatzfähig ist.

Symbole Trivia

Hinweis

Vorsicht

Rechtliche Hinweise

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